Musikalische Unterhaltung

Musikalische Unterhaltung ist während der Fasnacht in der Zeit vom schmutzigen Donnerstag (08.00 Uhr) bis zum darauffolgenden Dienstag (24.00 Uhr) erlaubt.
Während den Fasnachtsumzügen darf keine Musik ab Tonträger laufen.
Ausgenommen sind auf das Sujet bezogene Geräusche.
Wenn eine Guggenmusik während der Wagenausstellung spielt, ist andere Musik auf Zimmerlautstärke zu reduzieren oder zu stoppen. Bei Bar- oder Discobetrieb auf den Wagen ist darauf zu achten, dass die Musik nur innerhalb zu hören ist. Die Lautsprecher dürfen nicht nach aussen gerichtet sein. Es gilt auf andere Teilnehmende und Besuchende Rücksicht zu nehmen. Für die Dauer des Guggenkonzertes wird in einem Umkreis von 80 Metern das Abspielen von Musik nur in Zimmerlautstärke gestattet.